Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
E. 2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfah- rens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche unter den Voraussetzungen von Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert. Es reicht indes nicht aus, dass der Ge- schädigte die Strafverfolgung und die Bestrafung der Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafver- fahren Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, 20142, Art. 118 N 5). Der Strafantragsteller kann erklären, dass er zwar Straf- antrag stellen, aber am Verfahren weiter weder als Zivil- noch Strafkläger teil- nehmen will, d.h. auf die Privatklägerschaft verzichtet ohne den Strafantrag zurückzuziehen (ebd. N 6; vgl. BEK 2013 43 vom 21. April 2013 E. 3).
Kantonsgericht Schwyz 3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit, sich bis zum Abschluss der Voruntersuchung über die Verfahrensbeteiligung zu erklären auf dem von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formular der Kantonspoli- zei hingewiesen (U-act. 8.1.02). Dennoch erklärte er seine Beteiligung als Strafkläger oder/und Zivilkläger am Verfahren ausdrücklich als „noch nicht entschieden“ (U-act. 8.1.02), liess sie also ausdrücklich offen. Auf Nachfragen der Staatsanwältin hat er am 31. Oktober 2013 indes mündlich nicht nur zu Protokoll gegeben (Art. 119 Abs. 1 StPO), am Strafantrag festzuhalten, son- dern auch eine Zivilforderung zu stellen, bezüglich deren Höhe sich aber nicht festlegen zu können (U-act. 10.0.01 Nr. 16 f.). Beim Untersuchungsabschluss stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann den Be- weisantrag, eine Offerte einer Gärtnerei über Fr. 48‘232.35 zu den Akten zu nehmen (U-act. 11.0.06 f.). Damit hat er sich als Zivilkläger konstituiert, wes- halb der Beschwerdeführer Partei und beschwerdebefugt ist, auch wenn das blosse Festhalten am Strafantrag nach dem Gesagten die Beteiligung als Strafkläger ungewiss lässt.
E. 3 Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine straf- bare Handlung abzuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In
Kantonsgericht Schwyz 4 Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; BGer 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1 sowie BGE 137 IV 219 E. 7.1
f. S. 226 f. mit Hinweisen; BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2).
a) Den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) offenlassend hält die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Zurückschneiden der Pflanzen durch den Beschuldigten zufolge des Kapprechts nach Art. 687 Abs. 1 ZGB gesetzlich gerechtfertigt (Art. 14 StGB). Das Kapprecht erstreckt sich indes nur auf das Zurückschneiden von grenzübergreifenden Ästen (nicht Stämmen) und Wurzeln (Zelger, KUKO ZGB, 2012, Art. 687/688 N 7; Gösku, CHK, 20122, ZGB 687 N 8; Rey/Strebel, BSK ZGB II, 20114, Art. 687/688 N 8). Der Beschuldigte hat indes zugegeben, die Hecke über die Grenze hinaus „schön auf einen 1.20 m abgeschnitten“ zu haben (U-act. 10.0.03 Nr. 13), was auch fotografisch belegt ist (U-act. 8.1.04). Die verzeigte Sachbeschädigung lässt sich daher entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft objektiv nicht vollumfänglich durch das Kapprecht rechtfertigen. Für die Durchsetzung der kantonalen Einfriedungsabstände (§ 57 EGzZGB) besteht kein darüber hi- nausgehendes Selbsthilferecht. Der Beschuldigte kann seine Rechte nur auf dem Rechtsweg geltend machen.
b) Die Staatsanwaltschaft lässt auch offen, ob der Beschuldigte das Grundstück des Strafantragstellers betreten hat oder nicht. Ein allfälliges Betreten hält sie gestützt auf § 61 EGzZGB für gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung darf der Nachbar, der Grünhecken zurückschneiden will, nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn betreten. Dass
Kantonsgericht Schwyz 5 eine solche Mitteilung vorliegend erfolgt wäre, ist weder erstellt noch in der angefochtenen Verfügung festgestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung kann daher im Rahmen ihrer Begründung nicht bestätigt werden.
E. 4 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Regelung ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen (Hug, OFK StGB, 201319, Art. 52 N 3).
a) Das Zurückschneiden von über drei Meter hohen Pflanzen um mehr als die Hälfte ist materiell vergleichsweise keine geringfügige Sachbeschädigung. Rechtlich ist der Beschwerdeführer indes verpflichtet, die Hecke alljährlich zurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB) und dazu vom Beschuldigten zugegebenermassen (U-act. 8.1.03 Nr. 10) auch ca. ein Jahr vor dem Vorfall aufgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten (vgl. auch ebd. Nr. 13), dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des Beschwerdeführers reicht, auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass von 1.20 m und nur – durch das Kapprecht gedeckt – auf dem Grundstück des Beschuldigten bodengleich zurückgeschnitten wurde. Die Beschädigung geht nicht an die Substanz der Pflanzen, sondern beeinträchtigt deren Ansehnlichkeit, wovon der Beschuldigte selber mehr betroffen ist als der Beschwerdeführer, welcher davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit die Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht hat (vgl. § 56 Abs. 1 EGzZGB). Das Verschulden des Beschuldigten ist umso geringfügiger, als er den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner gesetzlicher Pflicht (§ 57 Abs. 3 EGzZGB) aufgefordert hat und in Bezug auf das Ausmass seines Kapprechts offenbar nicht richtig beraten war bzw. sich in einem Irrtum befand (U-act. 10.0.03 Nr. 4). Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden
Kantonsgericht Schwyz 6 entstanden sein soll, ist er nicht schutzlos, sondern kann gegen die Eigenmächtigkeit des Beschuldigten zivilrechtlich vorgehen.
b) Durch das umstrittene blosse Betreten des Grundstückes des Beschwerdeführers ist kein Schaden belegt. Ausserdem hat der Beschuldigte nicht den durch den zwei Meter hohen weissen PVC-Zaun umfriedeten Bereich des Grundstückes betreten, so dass wenn überhaupt das Hausrecht des Beschwerdeführers nur in sehr geringem Masse beeinträchtigt worden ist.
c) Schliesslich sprechen weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen des teilweisen eigenmächtigen Vorgehens des Beschuldigten. Für Ersteres besteht kein Bedarf, weil es sich um einen Nachbarstreit in einer speziellen Konstellation handelt, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die Ansehnlichkeit sowie die Sichtschutzfunktion der Hecke und damit auch das öffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils selber marginalisiert hat. Im Übrigen ist zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig sein Kapprecht in richtigem Ausmass und nach klarer Kundgabe einer angemessenen Beseitigungsfrist fachgerecht ausüben wird.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwälte B.________ und D.________ (je 2/R), Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. November 2015 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. November 2015 BEK 2014 167 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung Strafverfahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
23. September 2014, SUI 2013 2675);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ stellte am 23. Juni 2013 im Rahmen eines Nachbarstreits gegen C.________ einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte am 23. September 2014 das Verfahren ein und verwies die Zivilansprüche von Gesetzes wegen auf den Zivilweg. Dagegen beschwert sich A.________ und verlangt die Auf- hebung der Einstellung und die Bestrafung des Beschuldigten im wieder auf- zunehmenden Strafverfahren. Der Beschuldigte beantragt Beschwerdeabwei- sung. Die Parteien erhielten zusätzlich Gelegenheit zur Anwendung von Art. 52 StGB Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat verzichtet (KG- act. 11). Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer haben sich am 1. Juli bzw. 2. November 2015 vernehmen lassen (KG-act. 14 und 17). Der Beschul- digte äusserte sich nochmals am 12. November 2015 (KG-act. 19) und der Beschwerdeführer am 16. November 2015 (KG-act. 21).
2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfah- rens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche unter den Voraussetzungen von Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert. Es reicht indes nicht aus, dass der Ge- schädigte die Strafverfolgung und die Bestrafung der Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafver- fahren Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, 20142, Art. 118 N 5). Der Strafantragsteller kann erklären, dass er zwar Straf- antrag stellen, aber am Verfahren weiter weder als Zivil- noch Strafkläger teil- nehmen will, d.h. auf die Privatklägerschaft verzichtet ohne den Strafantrag zurückzuziehen (ebd. N 6; vgl. BEK 2013 43 vom 21. April 2013 E. 3).
Kantonsgericht Schwyz 3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit, sich bis zum Abschluss der Voruntersuchung über die Verfahrensbeteiligung zu erklären auf dem von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Formular der Kantonspoli- zei hingewiesen (U-act. 8.1.02). Dennoch erklärte er seine Beteiligung als Strafkläger oder/und Zivilkläger am Verfahren ausdrücklich als „noch nicht entschieden“ (U-act. 8.1.02), liess sie also ausdrücklich offen. Auf Nachfragen der Staatsanwältin hat er am 31. Oktober 2013 indes mündlich nicht nur zu Protokoll gegeben (Art. 119 Abs. 1 StPO), am Strafantrag festzuhalten, son- dern auch eine Zivilforderung zu stellen, bezüglich deren Höhe sich aber nicht festlegen zu können (U-act. 10.0.01 Nr. 16 f.). Beim Untersuchungsabschluss stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dann den Be- weisantrag, eine Offerte einer Gärtnerei über Fr. 48‘232.35 zu den Akten zu nehmen (U-act. 11.0.06 f.). Damit hat er sich als Zivilkläger konstituiert, wes- halb der Beschwerdeführer Partei und beschwerdebefugt ist, auch wenn das blosse Festhalten am Strafantrag nach dem Gesagten die Beteiligung als Strafkläger ungewiss lässt.
3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine straf- bare Handlung abzuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In
Kantonsgericht Schwyz 4 Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl bzw. Strafverfügung erledigt werden kann. Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1; BGer 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1 sowie BGE 137 IV 219 E. 7.1
f. S. 226 f. mit Hinweisen; BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2).
a) Den Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) offenlassend hält die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Zurückschneiden der Pflanzen durch den Beschuldigten zufolge des Kapprechts nach Art. 687 Abs. 1 ZGB gesetzlich gerechtfertigt (Art. 14 StGB). Das Kapprecht erstreckt sich indes nur auf das Zurückschneiden von grenzübergreifenden Ästen (nicht Stämmen) und Wurzeln (Zelger, KUKO ZGB, 2012, Art. 687/688 N 7; Gösku, CHK, 20122, ZGB 687 N 8; Rey/Strebel, BSK ZGB II, 20114, Art. 687/688 N 8). Der Beschuldigte hat indes zugegeben, die Hecke über die Grenze hinaus „schön auf einen 1.20 m abgeschnitten“ zu haben (U-act. 10.0.03 Nr. 13), was auch fotografisch belegt ist (U-act. 8.1.04). Die verzeigte Sachbeschädigung lässt sich daher entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft objektiv nicht vollumfänglich durch das Kapprecht rechtfertigen. Für die Durchsetzung der kantonalen Einfriedungsabstände (§ 57 EGzZGB) besteht kein darüber hi- nausgehendes Selbsthilferecht. Der Beschuldigte kann seine Rechte nur auf dem Rechtsweg geltend machen.
b) Die Staatsanwaltschaft lässt auch offen, ob der Beschuldigte das Grundstück des Strafantragstellers betreten hat oder nicht. Ein allfälliges Betreten hält sie gestützt auf § 61 EGzZGB für gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung darf der Nachbar, der Grünhecken zurückschneiden will, nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn betreten. Dass
Kantonsgericht Schwyz 5 eine solche Mitteilung vorliegend erfolgt wäre, ist weder erstellt noch in der angefochtenen Verfügung festgestellt. Die angefochtene Einstellungsverfügung kann daher im Rahmen ihrer Begründung nicht bestätigt werden.
4. Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Regelung ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen (Hug, OFK StGB, 201319, Art. 52 N 3).
a) Das Zurückschneiden von über drei Meter hohen Pflanzen um mehr als die Hälfte ist materiell vergleichsweise keine geringfügige Sachbeschädigung. Rechtlich ist der Beschwerdeführer indes verpflichtet, die Hecke alljährlich zurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB) und dazu vom Beschuldigten zugegebenermassen (U-act. 8.1.03 Nr. 10) auch ca. ein Jahr vor dem Vorfall aufgefordert worden. Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten (vgl. auch ebd. Nr. 13), dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des Beschwerdeführers reicht, auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass von 1.20 m und nur – durch das Kapprecht gedeckt – auf dem Grundstück des Beschuldigten bodengleich zurückgeschnitten wurde. Die Beschädigung geht nicht an die Substanz der Pflanzen, sondern beeinträchtigt deren Ansehnlichkeit, wovon der Beschuldigte selber mehr betroffen ist als der Beschwerdeführer, welcher davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit die Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht hat (vgl. § 56 Abs. 1 EGzZGB). Das Verschulden des Beschuldigten ist umso geringfügiger, als er den Beschwerdeführer zur Einhaltung seiner gesetzlicher Pflicht (§ 57 Abs. 3 EGzZGB) aufgefordert hat und in Bezug auf das Ausmass seines Kapprechts offenbar nicht richtig beraten war bzw. sich in einem Irrtum befand (U-act. 10.0.03 Nr. 4). Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Schaden
Kantonsgericht Schwyz 6 entstanden sein soll, ist er nicht schutzlos, sondern kann gegen die Eigenmächtigkeit des Beschuldigten zivilrechtlich vorgehen.
b) Durch das umstrittene blosse Betreten des Grundstückes des Beschwerdeführers ist kein Schaden belegt. Ausserdem hat der Beschuldigte nicht den durch den zwei Meter hohen weissen PVC-Zaun umfriedeten Bereich des Grundstückes betreten, so dass wenn überhaupt das Hausrecht des Beschwerdeführers nur in sehr geringem Masse beeinträchtigt worden ist.
c) Schliesslich sprechen weder general- noch spezialpräventive Gründe gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen des teilweisen eigenmächtigen Vorgehens des Beschuldigten. Für Ersteres besteht kein Bedarf, weil es sich um einen Nachbarstreit in einer speziellen Konstellation handelt, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die Ansehnlichkeit sowie die Sichtschutzfunktion der Hecke und damit auch das öffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils selber marginalisiert hat. Im Übrigen ist zu erwarten, dass der Beschuldigte künftig sein Kapprecht in richtigem Ausmass und nach klarer Kundgabe einer angemessenen Beseitigungsfrist fachgerecht ausüben wird.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, weil die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte hat durch seine schuldhafte Eigenmacht die Einleitung des Verfahrens bewirkt, so dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge anderer Begründung der im Ergebnis bestätigten Einstellung, quasi in Kompensation der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Zudem besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Für ihre Aufwendung im Beschwerdeverfahren hat der unterliegende Privatkläger keinen Entschädigungsanspruch. Umgekehrt ist er aber auch nicht entschädigungspflichtig, wenn der Beschuldigte im Strafpunkt
Kantonsgericht Schwyz 7 obsiegt (Schmid, StPO PK, 20132, Art. 432 N 3), zumal im vorliegenden Fall, da erst im Beschwerdeverfahren Art. 52 StGB zur Anwendung kam;- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
5. Zufertigung an Rechtsanwälte B.________ und D.________ (je 2/R), Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. November 2015 rfl